SATZUNG DER GfG - GESELLSCHAFT FÜR
GESCHICHTSINTERVENTIONEN
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1.1 Die Gesellschaft führt den Namen Gesellschaft für
Geschichtsinterventionen - GfG.
1.2 Sitz des Instituts ist Hannover.
§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit
2.1 Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige
Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO § 5.1ff).
2.2 Diese gemeinnützigen Zwecke definieren sich wie folgt:
Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der zeitgenösischen
Kunst und der kunstgeschichtlichen Rezeption. Die Gesellschaft führt alle
zur Erreichung dieses Gesellschaftszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen
durch. Er verwirklicht dies durch die Förderung der kunstgeschichtlichen
Rezeption, insbesondere durch die Möglichkeiten der Information über
Geschichtsinterventionen und die dementsprechend interessierten Kreise der
Bevölkerung. Die Gesellschaft führt alle zur Erreichung dieses
Gesellschaftszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Er verwirklicht
dies insbesondere durch die Darstellung und Realisierung von Werken der
Geschichtlichen-Kunst im Bereich der Gesellschaftsentwicklung durch von
heutigen Künstlern geschaffene und von ihm realisierte Kunstwerken. Die
Gesellschaft ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterstützt die pädagogische Arbeit durch
Zurverfügungstellung von Kunstwerken in Ergänzung der Lehrsammlungen des
Kunstgeschichtlichen
Instituts in der Gesellschaft, sowie alle damit zusammenhängenden Zwecke.
Die Geselschaft GfG will die uneingeschränkte Zugänglichkeit von
Geschichtlicher Kunst auf seiner Website ermöglichen, allen Interessierten
aus der Bevölkerung soll die uneingeschränkte Besichtigung von
Geschichtlicher Kunst zu festgelegten Besichtigungszeiten möglich sein. Des
weiteren soll für die Bevölkerung ein Programm von Führungen, Vorträgen,
Diskussionsveranstaltungen und Vorlesungen organisiert werden, die die
vorgestellten Kunstwerke verständlich machen und über diesen Einstieg ein
grundsätzliches Verständnis für Werke der Avantgarde-Kunst ermöglichen.
Diese notwendige Ergänzung der unzulänglichen Bildung im Bereich von
Gegenwarts-Kunst ist ein vordringliches Ziel der Gesellschaft GfG.
Mittel der Gesellschaft GfG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der
Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der
Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Über die Vergabe von Gesellschaftsmittel oder
Gesellschaftsvermögen entscheidet der Vorstand.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
4.1 Mitglied der Gesellschaft GfG kann jede natürliche und jede juristische
Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.
4.2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.
4.3 Die Mitgliedschaft endet
4.3.1 mit dem Tod des Mitglieds;
4.3.2 durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein
Vorstandsmitglied; sie ist natürlichen Personen nur zum Schluss eines
Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten
zulässig; die Kündigungsfrist beträgt für juristische Personen 5 Jahre zum
Schluss eines Kalenderjahres;
4.3.3 durch Ausschluss aus der Gesellschaft GfG
4.4 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Gesellschaftsinteressen
verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft
ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied
persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss
ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen
Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab
Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung
entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der
Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem
Ausschließungsbeschluss.
§ 5 Organe
Organe der Gesellschaft sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
6.1 Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus bis zu fünf
Vorstandsmitgliedern. Durch die Mitgliedersammlung sind mindestens drei
Vorstandsmitglieder mit den Funktionen 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und
Schatzmeister zu wählen und gemäß den Bestimmungen der Satzung zu bestellen.
6.2 Der Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei
Vorstandsmitglieder vertreten.
6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2
Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der
Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
6.4 Die Aufgaben des Vorstandes nehmen die einzelnen Vorstandsmitglieder
nach jeweiliger Absprache wahr.
§ 7 Der Beirat
7.1 Der Beirat hat die Aufgaben, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen
und insbesondere in abwicklungstechnischen Fragen zu beraten.
7.2 Der Beirat der Gesellschaft besteht aus bis zu sieben, mindestens jedoch
fünf Beiratsmitgliedern. Vertretungsberechtigte Mitglieder sind der 1.
Vorsitzende der Gesellschaft und eine von ihm zu bestimmende Person; zwei
Mitglieder des Beirates wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von
zwei Jahren.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
8.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter
Einhaltun einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung
mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte
Tagesordnung mitzuteilen.
8.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,
b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen
Entlastung,
c) Wahl des Vorstandes und des Beirats,
d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und der Gesellschaftsauflösung,
f) Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch
den Vorstand.
8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein
Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Anwesenheit nicht
zustande, lädt der Vorsitzende unter Hinweis auf diese Umstände erneut ein.
Die daraufhin zusammengetretene Versammlung ist dann in jedem Fall
beschlussfähig. Für kooperative Mitglieder gibt es nur ein Stimmrecht. Der
Nachweis für die Erteilung dieses Stimmrechts ist durch eine Vollmacht zu
erbringen, welches von zeichnungsberechtigten Personen des kooperativen
Mitglieds unterschrieben ist. Ein stellvertretendes Stimmrecht durch
mündliche oder schriftliche Vollmacht auf der Mitgliederversammlung ist
ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Wahrung des Stimmrechts ist die persönliche
Anwesenheit des Mitglieds erforderlich.
8.4 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen,
wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der
Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der
Gründe fordern.
8.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus
dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der
Vorsitzende. Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung
oder ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen
Vorstandes oder des Beirates, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Im
übrigen sind Abstimmungen nur dann geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder dieses verlangt. Für die Beschlussfassung über
eine Änderung der Satzung des Instituts ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur
einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute
Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird
der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum
rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten
Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag
nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der
abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.
8.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu
unterzeichnen ist. Beschlüsse können nur binnen Monatsfrist nach Zugang des
Protokolls angefochten werden.
§ 9 Mitgliederbeiträge
Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines
Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die
Mitgliederversammlung, sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten,
Rentner und Personen ohne eigenes Einkommen bis zu 50 % ermäßigen. Bei
Verwendung der Mitgliedsbeiträge hat der Vorstand folgende Umstände zu
berücksichtigen: Die durch die Mitgliedsbeiträge angesammelten Beträge
sollen in erster Linie zur Pflege, Unterhaltung und Wartung von „Situationen
Kunst" verwendet werden, damit auch zur Honorierung von Personal, das die
Einrichtung von „Situation Kunst" zugänglich macht und bewacht.
§ 10 Auflösung des Instituts und Anfall des Institutsvermögens
10.1 Der Beschluss über die Auflösung des Instituts kann nur auf Antrag des
Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen
Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder
vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der
Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die
Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs
Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf
die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu
dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in
dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Instituts eine Mehrheit
von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
10.2 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Instituts oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Land Niedersachsen
–Hannover -. Dieses muss es unmittelbar und ausschließlich im Sinne
steuerbegünstigter Zwecke den vorgenannten Sammlungen angliedern.
Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach
Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.
Fassung vom 05.03.2015