SATZUNG DER GfG - GESELLSCHAFT FÜR GESCHICHTSINTERVENTIONEN

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform


1.1 Die Gesellschaft führt den Namen Gesellschaft für Geschichtsinterventionen - GfG.

1.2 Sitz des Instituts ist Hannover.

§ 2 Zweck / Gemeinnützigkeit

2.1 Die Gesellschaft verfolgt unmittelbar und ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung (AO § 5.1ff).

2.2 Diese gemeinnützigen Zwecke definieren sich wie folgt:

Zweck der Gesellschaft ist die Förderung und Pflege der zeitgenösischen Kunst und der kunstgeschichtlichen Rezeption. Die Gesellschaft führt alle zur Erreichung dieses Gesellschaftszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Er verwirklicht dies durch die Förderung der kunstgeschichtlichen Rezeption, insbesondere durch die Möglichkeiten der Information über Geschichtsinterventionen und die dementsprechend interessierten Kreise der Bevölkerung. Die Gesellschaft führt alle zur Erreichung dieses Gesellschaftszwecks geeignet erscheinenden Maßnahmen durch. Er verwirklicht dies insbesondere durch die Darstellung und Realisierung von Werken der Geschichtlichen-Kunst im Bereich der Gesellschaftsentwicklung durch von heutigen Künstlern geschaffene und von ihm realisierte Kunstwerken. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er unterstützt die pädagogische Arbeit durch Zurverfügungstellung von Kunstwerken in Ergänzung der Lehrsammlungen des Kunstgeschichtlichen
Instituts in der Gesellschaft, sowie alle damit zusammenhängenden Zwecke. Die Geselschaft GfG will die uneingeschränkte Zugänglichkeit von Geschichtlicher Kunst auf seiner Website ermöglichen, allen Interessierten aus der Bevölkerung soll die uneingeschränkte Besichtigung von Geschichtlicher Kunst zu festgelegten Besichtigungszeiten möglich sein. Des weiteren soll für die Bevölkerung ein Programm von Führungen, Vorträgen, Diskussionsveranstaltungen und Vorlesungen organisiert werden, die die vorgestellten Kunstwerke verständlich machen und über diesen Einstieg ein grundsätzliches Verständnis für Werke der Avantgarde-Kunst ermöglichen. Diese notwendige Ergänzung der unzulänglichen Bildung im Bereich von Gegenwarts-Kunst ist ein vordringliches Ziel der Gesellschaft GfG.

Mittel der Gesellschaft GfG dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Über die Vergabe von Gesellschaftsmittel oder Gesellschaftsvermögen entscheidet der Vorstand.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der Gesellschaft ist das Kalenderjahr.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1 Mitglied der Gesellschaft GfG kann jede natürliche und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

4.2 Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedskarte.

4.3 Die Mitgliedschaft endet

4.3.1 mit dem Tod des Mitglieds;

4.3.2 durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist natürlichen Personen nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig; die Kündigungsfrist beträgt für juristische Personen 5 Jahre zum Schluss eines Kalenderjahres;

4.3.3 durch Ausschluss aus der Gesellschaft GfG

4.4 Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Gesellschaftsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

§ 5 Organe

Organe der Gesellschaft sind:

1. der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung.

§ 6 Der Vorstand

6.1 Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus bis zu fünf Vorstandsmitgliedern. Durch die Mitgliedersammlung sind mindestens drei Vorstandsmitglieder mit den Funktionen 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender und Schatzmeister zu wählen und gemäß den Bestimmungen der Satzung zu bestellen.

6.2 Der Gesellschaft wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

6.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

6.4 Die Aufgaben des Vorstandes nehmen die einzelnen Vorstandsmitglieder nach jeweiliger Absprache wahr.

§ 7 Der Beirat

7.1 Der Beirat hat die Aufgaben, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und insbesondere in abwicklungstechnischen Fragen zu beraten.

7.2 Der Beirat der Gesellschaft besteht aus bis zu sieben, mindestens jedoch fünf Beiratsmitgliedern. Vertretungsberechtigte Mitglieder sind der 1. Vorsitzende der Gesellschaft und eine von ihm zu bestimmende Person; zwei Mitglieder des Beirates wählt die Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

8.1 Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltun einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

8.2 Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr,

b) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes und dessen Entlastung,

c) Wahl des Vorstandes und des Beirats,

d) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrags,

e) Beschlüsse über Satzungsänderung und der Gesellschaftsauflösung,

f) Beschlüsse über Berufung eines Mitglieds gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.

8.3 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder anwesend ist. Kommt eine solche Anwesenheit nicht zustande, lädt der Vorsitzende unter Hinweis auf diese Umstände erneut ein. Die daraufhin zusammengetretene Versammlung ist dann in jedem Fall beschlussfähig. Für kooperative Mitglieder gibt es nur ein Stimmrecht. Der Nachweis für die Erteilung dieses Stimmrechts ist durch eine Vollmacht zu erbringen, welches von zeichnungsberechtigten Personen des kooperativen Mitglieds unterschrieben ist. Ein stellvertretendes Stimmrecht durch mündliche oder schriftliche Vollmacht auf der Mitgliederversammlung ist ausdrücklich ausgeschlossen. Zur Wahrung des Stimmrechts ist die persönliche Anwesenheit des Mitglieds erforderlich.

8.4 Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Gesellschaftsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.

8.5 Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit in offener Abstimmung gefasst, soweit sich nicht aus der Satzung oder aus dem Gesetz anderes ergibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Verlangen mehr als drei Mitglieder der Mitgliederversammlung oder ein Mitglied des Vorstandes geheime Abstimmung bei der Wahl eines neuen Vorstandes oder des Beirates, so muss geheime Wahl durchgeführt werden. Im übrigen sind Abstimmungen nur dann geheim durchzuführen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dieses verlangt. Für die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung des Instituts ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Ergibt sich bei der Abstimmung nur einfache Stimmenmehrheit, dann ist der Vorstand befugt, eine erneute Beschlussfassung in einer zweiten Mitgliederversammlung herbeizuführen. Wird der Antrag in der zweiten Mitgliederversammlung wiederum mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen angenommen, so wird er damit zum rechtsgültigen Beschluss erhoben. Die Einladung zur zweiten Mitgliederversammlung muss den Hinweis enthalten, dass über den Antrag nunmehr in der zweiten Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen Beschluss gefasst werden kann.

8.6 Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Beschlüsse können nur binnen Monatsfrist nach Zugang des Protokolls angefochten werden.

§ 9 Mitgliederbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung, sie kann den Beitrag für Schüler und Studenten, Rentner und Personen ohne eigenes Einkommen bis zu 50 % ermäßigen. Bei Verwendung der Mitgliedsbeiträge hat der Vorstand folgende Umstände zu berücksichtigen: Die durch die Mitgliedsbeiträge angesammelten Beträge sollen in erster Linie zur Pflege, Unterhaltung und Wartung von „Situationen Kunst" verwendet werden, damit auch zur Honorierung von Personal, das die Einrichtung von „Situation Kunst" zugänglich macht und bewacht.

§ 10 Auflösung des Instituts und Anfall des Institutsvermögens

10.1 Der Beschluss über die Auflösung des Instituts kann nur auf Antrag des Vorstandes in einer zu diesem Zweck eigens einberufenen Mitgliederversammlung, in der mindestens drei Viertel aller Mitglieder vertreten sind, und nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst werden. In der Einladung zu der Mitgliederversammlung ist hierauf besonders hinzuweisen. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so muss innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung stattfinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder beschlussfähig ist; in der Einladung zu dieser Mitgliederversammlung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen. Auch in dieser Sitzung ist für die wirksame Auflösung des Instituts eine Mehrheit von drei Vierteln der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

10.2 Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Instituts oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an das Land Niedersachsen –Hannover -. Dieses muss es unmittelbar und ausschließlich im Sinne steuerbegünstigter Zwecke den vorgenannten Sammlungen angliedern.

Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

Fassung vom 05.03.2015